4NetPlayers Kündigung

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    • 4NetPlayers Kündigung

      Hallo,
      ich brauche unbedingt hilfe! und zwar geht es um den Server anbieter 4netplayers. Ich habe mir dort einen Server gekauft für 12 Monate für 3 Euro. Damals dachte ich, ich zahle einmal und dann muss ich nichts mehr bezahlen. Doch jetzt muss ich jeden Monat 5 Euro bezahlen womit ich nicht gerechnet habe. Jedoch kann ich den nicht kündigen, da ich die Mindestvertraglaufzeit erfüllen muss. Jetzt ist die frage kann ich da irgendwas machen? ich bin erst 15 Jahre und kann eigentlich noch keine Verträge abschließen oder? Was ist wenn ich den Server einfach nicht bezahlen tuhe?


      Danke
    • Wir sind wohl die falsche Anlaufstelle für Rechtsberatung, aber ein Ausschnitt aus den AGB:

      gameserver.4players.de/layout_agb.html
      1.4 Die Nutzung der registrierungspflichtigen Dienste kann nur erfolgen, wenn der Nutzer über 18 Jahre alt ist oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.


      Ich gehe gerade davon aus, dass deine Eltern dem Server nicht zugestimmt haben.

      Dann stellt sich mir die Frage, wie du überhaupt zu einem Server gekommen bist, wenn du noch nicht 18 bist?

      Naja nach meinem Wissensstand haften noch deine Eltern für dich und in bestimmten Situationen kann ein Vertrag auch für unwirksam erklärt werden, wie sich das aber verhält, wenn du dein Alter gefälschst hast kann ich dir gerade nicht sagen.



      Gruß Pata

      ach und PS:
      Ich habe mir dort einen Server gekauft für 12 Monate für 3 Euro. Damals dachte ich, ich zahle einmal und dann muss ich nichts mehr bezahlen. Doch jetzt muss ich jeden Monat 5 Euro bezahlen womit ich nicht gerechnet habe. Jedoch kann ich den nicht kündigen, da ich die Mindestvertraglaufzeit erfüllen muss.


      Immer schön durchlesen, bevor man etwas bestellt 5€ im Monat sind da noch verschmerzbar.
    • Als Taschengeldparagraph (in Österreich auch Wurstsemmelparagraph[1][2]) wird der § 110

      des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln bezeichnet, und auch der § 170

      Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

      In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam (ex tunc), wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds bzw. jedweder Mittel (etwa die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren jedoch ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden.[3]

      Die Bezeichnung als "Taschengeldparagraph" ist insofern zu eng, als dass seine Anwendbarkeit weder auf Taschengeld noch überhaupt auf finanzielle Mittel beschränkt ist - so gilt der § 110 BGB etwa auch für Tauschgeschäfte.[4][5]

      Kannste knicken. Darfste bezahlen, mfg.
    • Jonas Engels schrieb:

      Als Taschengeldparagraph (in Österreich auch Wurstsemmelparagraph[1][2]) wird der § 110

      des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln bezeichnet, und auch der § 170

      Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

      In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam (ex tunc), wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds bzw. jedweder Mittel (etwa die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren jedoch ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden.[3]

      Die Bezeichnung als "Taschengeldparagraph" ist insofern zu eng, als dass seine Anwendbarkeit weder auf Taschengeld noch überhaupt auf finanzielle Mittel beschränkt ist - so gilt der § 110 BGB etwa auch für Tauschgeschäfte.[4][5]

      Kannste knicken. Darfste bezahlen, mfg.
      das hat aber rein gar nichts mit dem taschengeldparagraphen zu tun, was vielleicht bei dir der fall ist sondern mit der tatsache, dass alpha vermutlich beschränkt geschäftsfähig ist, wo er mit einem vertragsabschluss glaube ich haftbar ist

      der rechtliche bezug wäre vermutich die aufsichtspflicht der eltern
    • .Shura schrieb:

      Jonas Engels schrieb:

      Als Taschengeldparagraph (in Österreich auch Wurstsemmelparagraph[1][2]) wird der § 110

      des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln bezeichnet, und auch der § 170

      Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

      In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam (ex tunc), wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds bzw. jedweder Mittel (etwa die Überlassung von Arbeitslohn oder auch Sachen) zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss. Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren jedoch ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben, auch wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden.[3]

      Die Bezeichnung als "Taschengeldparagraph" ist insofern zu eng, als dass seine Anwendbarkeit weder auf Taschengeld noch überhaupt auf finanzielle Mittel beschränkt ist - so gilt der § 110 BGB etwa auch für Tauschgeschäfte.[4][5]

      Kannste knicken. Darfste bezahlen, mfg.
      das hat aber rein gar nichts mit dem taschengeldparagraphen zu tun, was vielleicht bei dir der fall ist sondern mit der tatsache, dass alpha vermutlich beschränkt geschäftsfähig ist, wo er mit einem vertragsabschluss glaube ich haftbar ist

      der rechtliche bezug wäre vermutich die aufsichtspflicht der eltern

      Klappspaten les dir den Text durch. Taschengeld Paragraph greift. Punkt.
    • Sorry Jonas aber da muss ich dir wiedersprechen:

      Bei deinem bestellten Server handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Dazu konnte ich folgenden Text im Internet finden:

      Die gesetzliche Regelung (§110 BGB), dass Jugendliche über sieben Jahre ohne die Genehmi-
      gung der Eltern mit dem Geld einkaufen können, das ihnen zur freien Verfügung überlassen
      wurde, gilt nur, wenn der Kauf sofort bewirkt wird. Jeder Kauf auf Rechnung und somit auch der
      „Fern-Kaufvertrag“ fällt daher nicht unter den Taschengeldparagraph.

      Somit ist deine Begründung, warum er den Server behalten muss schon mal reinster Blödsinn. Weiterhin wird schon in den AGB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) darauf hingewiesen, dass
      nur Volljährige einen Vertrag abschließen dürfen. Bei den AGB's handelt es sich um die Vertragsbedingungen die beide Seiten zu akzeptieren haben. Nun schließt die Verkäuferseite Minderjährige aus. Daher kann kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein.

      Da du Minderjährig bist, solltest du probieren 4NetPlayers anzuschreiben. Erkläre, dass du Minderjährig bist und deine Eltern nicht wollen, dass du einen Server hast (gem. § 106 BGB i.V.m. §§ 108 BGB). Der Vertrag ist im übrigen gem. § 108 BGB schwebend unwirksam.
      Schicke sicherheitshalber noch eine Kopie deines Ausweises mit. Dir kann eigentlich nichts passieren.

      Aber wie die anderen schon schrieben:
      Lese dir immer alles nochmal durch. Wie du gesehen hast, kann es immer noch zu kosten kommen.

      Chris

      PS: Wir sind hier aber wirklich das falsche Forum für sowas. Ich rate dir sicherheitshalber hier nochmal nachzufragen: juraforum.de/forum/ oder hier 123recht.net/forum_default.asp
      PPS: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung da.
    • alpha schrieb:

      Ich würde gerne eine Email an die schreiben und sagen das ich minderjährig bin doch die gefahr besteht das die mich dann anzeigen wegen Betrug oder? (Geburtsdatum wurde ja natürlich nicht richtig angegeben)
      Puhh.. Wie schon gesagt bist du hier wohl im falschen Forum. Meine Frage an dich wäre wie wird der Server bezahlt ? bezahlst du ihn oder lässt du das Geld von dem Konto deiner Eltern abbuchen.

      Falls du das in irgend einer weiße von deinem Geld bezahlst ist der Vertrag wirksam. Auch ohne Zustimmung deiner Eltern.

      dejure.org/gesetze/BGB/110.html

      hier muss ich Chris wiedersprechen. Der § 110 BGB sollte doch bei allen Verträgen greifen oder ? So ist er zumindest meiner Meinung nach formuliert.
    • @G©mer:

      Nein ein Fernabsatzgeschäft darf eben gerade nicht nicht von Jugendlichen abgeschlossen werden. Nur Bargeschäfte werden vom Taschengeldparagraphen erfasst. Weiterhin schließt die AGB ein Geschäft mit Minderjährigen ganz klar aus.

      @Alpha:

      Das möchte ich sehen, wie diese Firma dich wegen falschen Daten anzeigen will. Es ist nämlich nicht verboten falsche Angaben im Internet zu machen.
      Relativ übersichtlich ist das hier zusammen gefasst:
      klicksafe.de/themen/rechtsfrag…n-vertrag-die-rechtslage/

      Chris
    • Miku schrieb:

      Deswegen würd ich lieber server anbieter nehmen wo man mit Paysafekarten kaufen kann. Da löst du die einfach jeden Monat ein und wenn du es nicht hast geht dein Server offline so einfach ist es.

      das würde ich dir auch raten, da kannst du nix verbocken. nitrado hab ich selbst schon benutzt und ist echt empfehlenswert, wenn man keinen plan von sowas hat.

      aber jetzt mal ehrlich, wie konntest du das eigentlich verzapfen? es gibt scheinbar zwei seiten, wo du die bestellen kannst, gameserver.4players.de und 4netplayers.com, und die machen das beide ganz gut klar meiner meinung nach:


      naja wie auch immer.
      ignoriere btw die helden, die dir erzählen, dass du irgendeine rechtsberatung kontaktieren sollst oder so, das wird hundertprozentig deutlich teurer als die blöden 5€. zahl es einfach ab und gut ist. ist ärgerlich, aber du hast sicher was gelernt :)
    • Das sollte doch so passen oder?

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich weise darauf hin, dass mein Kind, welches die Anmeldung auf Ihrer Internetseite durchgeführt
      haben soll, minderjährig ist. In einen entsprechenden Vertragsabschluss habe ich weder zuvor
      eingewilligt noch werde ich diesen nachträglich genehmigen. Da auch der so genannte
      Tashengeldparagraph (§ 110 BGB) hier keine Anwendung findet, ist der angebliche
      Vertragsschluss schlichtweg unwirksam.
      Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die
      Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d
      Bundesdatenschutzgesetz hin. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden
      rechtlichen Schritte gegen Sie vor.
      Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.



      Mit freundlichen Grüßen,


      ...






      Teamspeak 3 Informationen:...

    • alpha schrieb:

      Das sollte doch so passen oder?

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich weise darauf hin, dass mein Kind, welches die Anmeldung auf Ihrer Internetseite durchgeführt
      haben soll, minderjährig ist. In einen entsprechenden Vertragsabschluss habe ich weder zuvor
      eingewilligt noch werde ich diesen nachträglich genehmigen. Da auch der so genannte
      Tashengeldparagraph (§ 110 BGB) hier keine Anwendung findet, ist der angebliche
      Vertragsschluss schlichtweg unwirksam.
      Da es sich nunmehr um eine bestrittene Forderung handelt, weise ich ausdrücklich auf die
      Unzulässigkeit einer Übermittlung von Daten an Auskunfteien gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4d
      Bundesdatenschutzgesetz hin. Bei Zuwiderhandlungen behalte ich mir alle in Betracht kommenden
      rechtlichen Schritte gegen Sie vor.
      Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.



      Mit freundlichen Grüßen,


      ...






      Teamspeak 3 Informationen:...

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